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Details zur neuen Drohnenverordnung (08.04.2017)
Die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten", welche nun in Deutschland in Kraft getreten ist, soll mehr Sicherheit bringen und die Privatsphäre besser schützen.

Dies bedeutet, dass jetzt strengere Vorschriften gelten. Wir gehen nachstehend auf die wesentlichen Punkte im Detail ein, damit sich Drohnen-Piloten darauf einstellen können. Eine zusammenfassende Grafik befindet sich am Ende des Beitrags.
Was hat sich geändert:
  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von 0,25 kg müssen gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels feuerfester Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers. Z.B. beim DMFV erhältlich.

  2. Kenntnisnachweis (gilt erst ab 01.10.2017): Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ABFLUGGEWICHT ist ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

    • Vorlage einer gültig0ne Pilotenlizenz

    • Vorlage einer Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre

    • Vorlage einer Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.

    Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

  3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse (Abfluggewicht) von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich (auch nicht wie bisher für gewerbliche Flüge). Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg Abfluggewicht  und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

  5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg Abfluggewicht  grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

    • außerhalb der Sichtweite (gilt nicht für Geräte mit einer Startmasse von max. 0,25 kg, wenn ein geeignetes visuelles Ausgabegerät zum Einsatz kommt und der Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Meter AGL erfolgt UND der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann, siehe Einsatz von Videobrillen weiter unten)

    • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten

    • über bestimmten Verkehrswegen

    • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)

    • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Darüber besteht eine gewichtsunabhängige Erlaubnispflicht. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen

    • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu
    • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

  7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

  8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Die komplette Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten wurde am 06.04.2017 vom Bundesanzeiger hier veröffentlicht.

GRAFISCHE ÜBERSICHT (Quelle BMVI):

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